Inhalt:
1. Name und Sitz
2. Zweck
3. Mittel und Kassenführung
4. Mitgliedschaft
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
6. Austritt und Ausschluss
7. Organe des Vereins
8. Die Generalversammlung
9. Der Vorstand
10. Die Revisoren
11. Unterschrift
12. Haftung
13. Statutenänderung
14. Auflösung des Vereins
15. Inkrafttreten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Freunde Kenias und seiner Menschen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Lütisburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
Zweck des Vereines ist die Förderung von Entwicklungshilfe, Bildung, Gesundheitswesen und Völkerver-ständigung in Kenia.
Tätigkeiten zu diesem Vereinszweck:
Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere Bildung und „Hilfe zur Selbsthilfe“. Unterstützung und Begleitung für mittellose Menschen und deren Familien. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Vereinen in der Entwicklungshilfe und staatlichen Stellen. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
3. Mittel und Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden durch Spenden aufgebracht. Der Kassier, die Kassierin hat über die einzelnen Geschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Bankvollmacht haben der/die Vorsitzende, der Kassier/die Kassierin und der Sekretär/die Sekretärin. Es ist nicht gestattet, Schulden für den Verein aufzunehmen oder das Konto zu überziehen. Laufende Projekte werden immer von einem positiven Konto bedient. Ist dies nicht möglich, werden
Zahlungen verschoben oder Projekte eingestellt. Die jährliche Mitgliederversammlung kann Mitgliederbeiträge festlegen.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung und Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten, die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Austritt und Ausschluss
Der Vereinsautritt ist per Ende Kalenderjahr möglich. Ein Schreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten/die Präsidentin gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand
fällt den Ausschlussentscheid.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Generalversammlung
2) der Vorstand
3) die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder werden drei Wochen zum Voraus schriftlich (auch E-Mail möglich) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
1) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
2) Festsetzung und Änderung der Statuten
3) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
4) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
5) Auflösung des Vereins
An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich: Präsidenten/ Präsidentin, Kassier/Kassierin und Sekretär/Sekretärin.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung der effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Revisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Versammlung beschliesst, an welche Organisation diese Mittel gehen sollen.
15. Inkrafttreten
Diese Statutenänderung wurde von der Mehrheit der Mitglieder durch Zirkularbeschluss angenommen und tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.